SATZUNG DES VEREINS
„Organisation zur Förderung Afghanischer Regionaler Initiativen und Nachbarschaftshilfen (OFARIN)“
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind Aktivitäten, die die sozial-ökonomischen, gesundheitlichen und kulturellen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Afghanistan verbessern. Dies soll hauptsächlich geschehen durch
- Förderung, Organisation und Durchführung von Programmen der Grundbildung von Kindern und Erwachsenen;
- Förderung von Selbsthilfeinitiativen der Bevölkerung;
- Förderung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsprogrammen für medizinische und soziale Dienste, für handwerkliche und für Lehrberufe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein gibt sich den Namen “Organisation zur Förderung Afghanischer Regionaler Initi-ativen und Nachbarschaftshilfen (OFARIN)“.
(2) Sitz des Vereins ist Würzburg.
(3) Der Verein soll als eingetragener Verein bestehen; mit der Eintragung ins Vereinsregister er-langt er die Rechtsfähigkeit (§21 BGB).
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden; sie müssen mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und bereit sein, diese zu fördern. Ein Antrag auf Beitritt ist an den Vor-stand zu richten. Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern mit Stimmrecht bedarf der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr, Wahl der Kassenprüfer
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmt. Der Vorstand kann unter besonderen Umständen den Mitgliedsbeitrag erlassen.
(2) Fördermitglieder zahlen einen Mindestförderbeitrag von 60 € im Jahr.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga-ben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Es werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Überprüfung beschränkt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Kassengeschäfte des Vereins und hat mindestens einmal in einem Jahr zu erfolgen.
§ 5 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister beziehungs-weise der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(3) Jede Änderung im Vorstand muss gemäß §67 BGB unmittelbar im Vereinsregister eingetra-gen werden.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 6 Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(2) Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus gewichtigen Gründen zulässig und bedarf ebenfalls einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder.
(3) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 7 Koordinator
(1) Die Durchführung der Aufgaben des Vereins vor Ort können einem Koordinator übertragen werden. Der Koordinator wird vom Vorstand berufen und abberufen.
(2) Der Koordinator kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, die zur Durchführung der Auf-gaben des Vereins erforderlichen Handlungen mit Wirkung für den Verein vorzunehmen. Rechts-handlungen, die die Förderung der Aufgaben des Vereins außerhalb vom Vorstand gebilligter Programme betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, sofern ihr Umfang einen vom Vorstand im vornhinein festgesetzten Betrag übersteigt.
§ 8 Beirat
Der Verein wird einen Beirat berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; sie wird vom Vorsit-zenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Fördermitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie erhalten die gleichen Informationen wie alle anderen Mitglieder.
(3) Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung findet auch §32 II BGB Anwendung.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das auch die ge-fassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine Beurkundung der Beschlüsse ist nicht erforderlich.
§ 10 Änderung der Satzung
(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 5 Mitglieder anwesend sein müssen.
(2) Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn der Gegenstand der Sat-zungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.
(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Registergericht zur Eintragung vorzulegen, dem Finanzamt ist sie durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Christusträger Bruderschaft e.V.“, in 97855 Triefenstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §1 dieser Satzung zu verwenden hat.